Sehr geehrte Geschäftspartner,
das „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt“ (Produktsicherheitsgesetzt – ProdSG) hat am 1.Dezember 2011 das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst. Verschärft wurden insbesondere die Vorgaben zur Produktkennzeichnung. Herstellerangaben müssen direkt auf den Produkten aufgebracht werden, eine Kennzeichnung allein auf der Verpackung reicht nicht mehr aus.
Bei Verstößen drohen Sanktionen in Form von Bußgeldern.
Konkret heißt das, dass Name und zustellungsfähige Anschrift des Herstellers angebracht werden müssen.
Variante 1
Die Kennzeichnung des Endkunden wird sichtbar in das Druckbild eingebunden.
Variante 2
Die Kennzeichnung des Wiederverkäufers wird sichtbar in das Druckbild eingebunden.
Variante 3
Die Kennzeichnung des Endkunden, Wiederverkäufers oder des Herstellers wird nach Absprache über ein Etikett auf dem Produkt angebracht. (Mehrpreis)
Als Hersteller gilt nicht nur der tatsächliche Hersteller, sondern auch derjenige, der sich nach außen hin als Hersteller ausgibt, indem er etwa beispielsweise sein Markenzeichen an dem Produkt anbringt oder anbringen lässt.
Da er damit nach außen als Hersteller des Produkts auftritt, ist er gegenüber den Behörden auch selbst voll für das Produkt bzw. die Produktsicherheit verantwortlich.
Sollten sich aus Ihrer Sicht Fragen ergeben, werden wir sie gern beantworten.